Begriffe und Definition

Hier erklären wir wichtige Begriffe aus dem Bereich Internet/-piraterie.

  • Eine urheberrechtliche Abmahnung ist rein rechtlich betrachtet lediglich ein außergerichtlicher Hinweis auf eine Rechtsverletzung, in welchem dem Verletzer die Möglichkeit gegeben wird, ohne Gerichtsverfahren die Verletzungshandlung für die Zukunft einzustellen. Gleichzeitig wird der Verletzer üblicherweise für die Vergangenheit zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts des Abmahnenden aufgefordert.

  • Die IP-Adresse wird einem bestimmten Computer zugeordnet. Dieser Computer wählt sich über eine Zugangskennung über den jeweiligen Provider in das Internet ein. Ermittelt wird somit immer der Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses, dem die IP-Adresse zu dem Erfassungszeitpunkt zugeordnet war. Manchmal ist es jedoch so, dass der Anschlussinhaber selbst gar nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber trotzdem zur Verantwortung gezogen werden kann.

  • Die Anwaltsgebühren sind von dem Abgemahnten nach den Regelungen der so genannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB) zu erstatten. Diese Gebühren stellen einen Schaden des Abmahnenden dar, da dieser durch die Urheberrechtsverletzung rechtliche Hilfe durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen musste. Die Rechtsprechung geht immer davon aus, dass die Abmahnung zumindest auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt, da dieser hierdurch ein teueres und langwieriges gerichtliches Verfahren erspart.

  • Der Begriff „Download“ umschreibt das Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen lokalen Datenträger (Festplatte, Diskette, CD, DVD).

  • Im Rahmen einer Abmahnung werden immer auch Fristen gesetzt. Fristen müssen zu ihrer Wirksamkeit immer angemessen sein. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (also einer rechtverbindlichen Erklärung, dass es zukünftig unterlassen wird, die abgemahnte oder eine ähnliche Tat zu wiederholen) wird regelmäßig sehr kurz, meistens zwischen 5 und 7 Tage, gesetzt. Dies ist durch die Rechtsprechung auch gestattet, da derartige Unterlassungsansprüche immer als dringlich angesehen werden und der Abmahnende das Recht hat, dass die Verletzungshandlung so schnell wie möglich unterlassen wird und es nicht zu einer Wiederholung kommt. Die Gefahr der Wiederholung wird hierbei nur durch Abgabe einer strafbewehrten (also mit einer Vertragsstrafe versehenen) Unterlassungserklärung im Original (Schriftform) als beseitigt angesehen, so dass die kurze Frist bereits die Abgabe dieser Erklärung beinhaltet.

  • Bei diesen „Tauschbörsen“ handelt es sich um so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Alle Computer der Nutzer sind hierbei über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet sodann darin allen anderen Nutzern Einblick in einen gewissen Teil seiner Festplatte (so genannter „Share“).

  • Die IP-Adresse ist eine Zahlenfolge, die jedem Rechner zugewiesen wird, wenn er sich in das Internet einwählt, um diesen eindeutig identifizieren zu können und den im Internet zwingend erforderlichen Datenaustausch überhaupt erst möglich zu machen. Sie kann mit einer Telefonnummer verglichen werden, die ebenfalls eindeutig einem bestimmten Anschluss zugewiesen ist. Die IP-Adresse wird von dem jeweiligen Internet-Service-Provider vergeben (zum Beispiel T-Online, AOL, Arcor). Der Provider hat einen bestimmten Pool an IP-Adressen zugewiesen bekommen und teilt seinen Kunden eine dieser Adressen im Zeitpunkt der Einwahl zu.

  • Peer-to-Peer (abgekürzt P2P) bedeutet nichts anderes, als dass sich „gleichwertige“ Rechner in einem Netzwerk zusammenschließen. Jeder dieser Rechner ist Server und Client in einem. Jeder Rechner ermöglicht damit auch das Herunterladen (Download) von seiner Festplatte. Das eigene Anbieten von Dateien ist unabdingbare Voraussetzung zur Teilnahme an so genannten „Internettauschbörsen“, welche ebenfalls nach dem P2P-Prinzip funktionieren.

  • Der Internet-Service-Provider (kurz: Provider) stellt die Verbindung eines Rechners zum Internet her (so genannter Access-Provider). Der Kunde des Providers erhält von diesem Einwahldaten (Passwort, Benutzerkennung, Einwahlnummer) und wählt sich mit diesen Daten über den Knotenpunkt des Providers sodann in das Internet ein. Der Provider vergibt mit der Einwahl die IP-Adresse an den Rechner des Kunden, damit dieser im Internet überhaupt den erforderlichen Datentransfer vornehmen kann. Bekannte Provider sind z.B. T-Online, AOL oder ARCOR.

  • Der Schadensersatz ist ein aus § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) resultierender Anspruch des Urhebers bzw. Rechteinhabers gegenüber einem Verletzer seiner Rechte.

    Der Urheber bzw. Rechteinhaber hat die Wahl zwischen drei verschiedenen Berechnungsmethoden.

    Er kann den Schaden an dem Gewinn des Verletzers orientieren. Diesen Gewinn kann er herausverlangen. Hierfür steht dem Urheber bzw. Rechteinhaber auch ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verletzer zur Seite, welches der Urheber bzw. Rechteinhaber auch gerichtlich durchsetzen kann.

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